Entsorgung-Hinweis nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Hinweis nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Im Zusammenhang mit dem Angebot und/oder der Abgabe von Elektro- und Elektronikgeräten an private Haushalte im Versandhandel werden folgende Hinweise gegeben:

  1. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen, soweit nicht Altgeräte gem. § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.
  2. Als Endnutzer obliegt es Ihrer eigenen Verantwortung, für das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten zu sorgen.
  3. weee-logoDas Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern besagt, dass Elektro- und Elektronikgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen sind.
  4. Elektro- und Elektronikgeräte können zur Wiederverwertung in den dafür vorgesehenen Rücknahmestellen (z.B. in kommunalen Sammelstellen) abgegeben werden.
  5. Beim Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes können Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich an uns abgeben.
  6. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.